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   LAG Hamburg, 15.11.1994 - 1 Ta 7/94   

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https://dejure.org/1994,4765
LAG Hamburg, 15.11.1994 - 1 Ta 7/94 (https://dejure.org/1994,4765)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 15.11.1994 - 1 Ta 7/94 (https://dejure.org/1994,4765)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 15. November 1994 - 1 Ta 7/94 (https://dejure.org/1994,4765)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einheitliche Bewertung; Mehrere Kündigungen; Zeitnahe Kündigungen ; Identische Kündigungsgründe ; Gerichtlicher Vergleich ; Qualifiziertes Zeugnis ; Titulierungsinteresse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1; BGB § 630; ZPO § 3
    Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren - Zeugnis

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • LAG Hessen, 21.01.1999 - 6 Ta 630/98

    Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem Verfahren - allgemeiner

    Es wird zum Teil die Ansicht vertreten, auch bei mehreren aufeinanderfolgenden Kündigungen dürfe der sich aus § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ergebende Höchstbetrag jedenfalls dann nicht überschritten werden, wenn die Kündigungen im selben Verfahren angegriffen würden und wenn es sich um zeitnahe Kündigungen oder um Kündigungen handele, die auf denselben Grund gestützt würden (vgl. etwa LAG Hamburg Beschluß vom 15. November 1994 - 1 Ta 7/94 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 102 mit weit. Nachw.; vgl. auch BAG Beschluß vom 06. Dezember 1984 - 2 AZR 754/79(B) - EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 34).

    Andererseits liegen fraglos unterschiedliche Streitgegenstände vor (LAG Hamburg Beschluß vom 15. November 1994 - 1 Ta 7/94 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 102), was ungeachtet des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG , der auf den einzelnen Streitgegenstand abzielt (Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG , 2. Aufl., § 12 Rdn. 101), für jeweils separate Bewertungen spricht (§ 5 ZPO ).

    Dabei kommt es dann auf die Frage der Identität der Kündigungsgründe nicht an (a.A. etwa LAG Thüringen vom 23. Oktober 1996, a.a.O.; vgl. zur Berücksichtigung der Kündigungsgründe auch LAG Hamburg Beschluß vom 15. November 1994 - 1 Ta 7/94 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 102; zu Ausnahmefällen nachstehend), auch nicht darauf, ob der Rechtsstreit gegen die erste Kündigung bei Ausspruch der weiteren Kündigung bereits abgeschlossen ist (so aber Grunsky, ArbGG , 7. Aufl., § 12 Rdn. 5).

  • LAG Hessen, 21.01.1999 - 6 Ta 699/98

    Streitwert: Kündigung - begrenzter Zeitumfang

    Es wird zum Teil die Ansicht vertreten, auch bei mehreren aufeinanderfolgenden Kündigungen dürfe der sich aus § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ergebende Höchstbetrag jedenfalls dann nicht überschritten werden, wenn die Kündigungen im selben Verfahren angegriffen würden und wenn es sich um zeitnahe Kündigungen oder um Kündigungen handele, die auf denselben Grund gestützt würden (vgl. etwa LAG Hamburg Beschluß vom 15. November 1994 -- 1 Ta 7/94 -- LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 102 mit weit. Nachw.; vgl. auch BAG Beschluß vom 06. Dezember 1984 -- 2 AZR 754/79(B) -- EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 34).

    Andererseits liegen fraglos unterschiedliche Streitgegenstände vor (LAG Hamburg Beschluß vom 15. November 1994 -- 1 Ta 7/94 -- LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 102), was ungeachtet des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG , der auf den einzelnen Streitgegenstand abzielt (Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG , 2. Aufl., § 12 Rdn. 101), für jeweils separate Bewertungen spricht (§ 5 ZPO ).

    Dabei kommt es dann auf die Frage der Identität der Kündigungsgründe nicht an (a.A. etwa LAG Thüringen vom 23. Oktober 1996, a.a.O.; vgl. zur Berücksichtigung der Kündigungsgründe auch LAG Hamburg Beschluß vom 15. November 1994 -- 1 Ta 7/94 -- LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 102; zu Ausnahmefällen nachstehend), auch nicht darauf, ob der Rechtsstreit gegen die erste Kündigung bei Ausspruch der weiteren Kündigung bereits abgeschlossen ist (so aber Grunsky, ArbGG , 7. Aufl., § 12 Rdn. 5).

  • LAG Nürnberg, 27.11.2003 - 9 Ta 190/03

    Streitwert bei Kündigungsschutz - allgemeiner Feststellungsantrag und Antrag auf

    Das Erstgericht hat hierbei auf das Titulierungsinteresse abgestellt, dessen Wert mit 250, 00 bis 500, 00 EUR angenommen wird (vgl. etwa LAG Nürnberg vom 12.11.2003 - 6 Ta 173/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen; LAG München vom 04.03.1986, 6 Ta 39/86, LAG Hamburg vom 15.11.1994, 1 Ta 7/94, LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 102; LAG Hamburg vom 12.01.1998, 4 Ta 28/97, LAGE § 3 ZPO Nr. 9; LAG Thüringen vom 14.11.2000, 8 Ta 134/2000, MDR 2001, 538).
  • LAG Thüringen, 14.11.2000 - 8 Ta 134/00

    Streitwert: mehrere Kündigungen - unterschiedlicher Lebenssachverhalt

    Für die zweite Kündigung sollte deshalb ein gesonderter Regelwert angesetzt werden, der nach § 5 ZPO mit dem Regelwert für die erste Kündigung zusammenzurechnen ist (so auch LAG Hamburg Beschluß vom 15.11.1994 - 1 Ta 7/94 - LAGE a. a. O. Entscheidung 102).
  • LAG Hessen, 23.04.1999 - 6 Ta 426/98

    Wertfestsetzung für Vergleich im Kündigungsrechtsstreit

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  • LAG Thüringen, 23.10.1996 - 8 Ta 109/96

    Streitwertfestsetzung bei 2 nachfolgenden Kündigungen

    Die gesonderte wertmäßige Bewertung dieses einheitlichen Lebenssachverhaltens wird deshalb von den Parteien als nicht sachgerecht empfunden werden (ähnlich auch LAG Hamburg Beschluß vom 15.11.1994 - 1 Ta 7/94 - LAGE a. a. O. Entscheidung 102; Germelmann in Germelmann-Matthes-Prütting ArbGG 2. Aufl. § 12 Rz. 102).
  • LAG Hamburg, 12.01.1998 - 4 Ta 28/97

    Wertfestsetzung für ein Zeugnis

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